Zahnarzt wechseln – Das sollte beachtet werden

Für einen Zahnarztwechsel kann es viele Gründe geben. Der Zahnarzt ist aus Altersgründen ausgeschieden, verstorben, in eine andere Stadt gezogen. Es kann aber auch sein, dass der Patient mit den rauen Methoden des Zahnarztes nicht zufrieden war. Solange bei dem jeweiligen Zahnarzt keine neue Behandlung stattgefunden hat, ist der Wechsel zu einem anderen Zahnarzt völlig unproblematisch.

Soll allerdings der Zahnarztwechsel mitten in der Behandlung, zum Beispiel einer Wurzelbehandlung vollzogen werden, gestaltet sich der Wechsel nicht gerade einfach. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie das Vertrauen in den Zahnarzt verloren haben, weil er Ihnen vielleicht eine Wurzel versehentlich angebohrt hat.

Befinden Sie sich gerade mitten in einer Behandlung oder diese gerade beendet wurde, passiert es nicht selten, dass die Krankenkasse einen Wechsel verweigert.

52 % der Patienten mit Zahnproblemen denken an einen Zahnarztwechsel. Gerade im Bereich Zahnersatz, Brücken, Kronen und Implantaten fühlen sich viele Patienten finanziell abkassiert.

Zahnarzt – Nachbesserungspflicht

Was auch immer der Grund sein mag, warum Sie am liebsten sofort den Zahnarzt wechseln möchten, führt kein Weg daran vorbei, dass der Zahnarzt im Bereich Ihrer Behandlung eine Nachbesserungspflicht hat. Sicherlich sind Sie darüber nicht begeistert! Sagen Sie sich aber „Sekt oder Selter“ und wechseln abrupt den Zahnarzt, dann zahlt die Krankenkasse in vielen Fällen nicht für die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt. Da die nachträgliche Behandlung bei dem zuvor behandelnden Zahnarzt für die Krankenkasse und dem Patienten kostenfrei geblieben wäre.

Im Zuge der gängigen Rechtsprechung gilt die Kündigung des Vertragsverhältnisses in diesem Fall der Wechsel zu einem anderen Zahnarzt als gerechtfertigt. Zumindest wenn der jetzige Zahnarzt nicht in der Lage war, den oder die Mängel zu beseitigen.

Die Rechtsprechung

Mit dieser Rechtsprechung würdigt die Gesetzgebung das gute Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt, was besonders für eine Behandlung, die Probleme mit sich führte, unerlässlich ist. Ganz anders gestaltet sich die Situation, wenn der behandelnde Zahnarzt dem Patienten im Gewährleistungsrahmen bei einem vorliegenden Mangel im Bereich Zahnersatz die weitere Behandlung verweigert.

In diesem Fall ist der Wechsel möglich, wenn vorher die Krankenkasse informiert wurde. In den meisten Fällen reagiert die Krankenkasse dann relativ unbürokratisch. In jedem Fall, wenn die Ästhetik des Betroffenen aufgrund eines Mangels stark einschränkt ist. Aber auch wenn der Patient über Schmerzen klagt. Hier ist die Notversorgung eines anderen Zahnarztes wie der Zahnarztpraxis Leverkusen z. B. im Urlaub immer möglich.

Laut einer Umfrage haben 47,1 % schon einmal während einer Zahnbehandlung den Zahnarzt gewechselt. 47,1 haben den Zahnarzt nicht gewechselt und 5,7 % sind der Meinung, dass sie es schon viel früher hätten tun sollen. Weitere 68,2 % haben schon einmal den Zahnarzt normal gewechselt und 31,8 % sind ihrem alten Zahnarzt treu geblieben.

Wenn die Angst des Patienten durch den Warteraum schleicht

Bei einem Angstpatienten wird von der Krankenkasse ohne Weiteres ein Wechsel gestattet. Auch wenn die Angst vor dem Zahnarzt bzw. vor der Behandlung weitverbreitet ist, ist leider noch nicht jeder Zahnarzt darauf eingestellt, dass sie die entsprechenden Patienten auch terapieren können oder wollen. Ein Grund hierfür ist, dass bei vielen Zahnärzten mit Hypnose und Lachgas während der Behandlung gearbeitet wird und nicht jeder Zahnarzt diese Methode in seinem Portfolio anbietet.

Sucht der Angstpatient nach ein paar Jahren seinen alten Zahnarzt auf, wo er zuletzt in Behandlung war, dieser aber nicht auf ängstliche Patienten eingestellt ist, kann der Angstpatient einen anderen Zahnarzt seines Vertrauen aufsuchen, der Angstpatienten behandelt.

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