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| Satzung für den Verein ProMed ALLGEMEINES § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Promed e.V., Verein gegen unlautere Praktiken im Gesundheitswesen" und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt eingetragen. § 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist, die Aufklärung der Bevölkerung über Verfahren in der Medizin zu fördern, die einer rationalen und seriösen Behandlung nicht entsprechen, und über andere unlautere Praktiken aus angrenzenden Disziplinen zu informieren. 2. Weiterer Zweck ist es, Opfern unseriöser Behandlungsmethoden und unlauteren Praktiken im Gesundheitswesen und angrenzender Disziplinen Hinweise zu Selbstschutz und Geltendmachung ihrer Ansprüche zu geben. 3. Weiterer Zweck ist es, gegen natürliche und juristische Personen die Desinformation zum objektiv nachvollziehbaren Schaden der Bevölkerung und gezielte Falschinformation zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, im Sinne des Verbraucherschutzes vorzugehen. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Verwirklichung des Vereinszweckes Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Informationsveranstaltungen b) Aufklärungsaktionen in Internet, Presse und anderen Medien c) Kooperationen mit Vereinen, Verbänden und Institutionen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind. d) Unterstützung von Opfern von Scharlatanerie durch wissenschaftliche Begleitung und Information dieser Opfer über Möglichkeiten der Ahndung dieser Delikte zum Zwecke der Wiedergutmachung. § 4 Mitgliedschaft im Verein ProMed Die Mitgliedschaft steht jedermann offen, der den Mitgliedsbeitrag entrichtet und die Satzung anerkennt sowie das 16. Lebensjahr vollendet hat. §5 Vereinsjahr Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft § 6 Mitgliederrechte 1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Vereinseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. 2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. § 7 Mitgliederpflichten 1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. 2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat. 3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. 4. Der Vereinsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. 5. Jedes Mitglied teilt Änderung seiner Anschrift und Bankverbindung alsbald dem Verein mit. § 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder 1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Vereinszweck erworben haben. Sie erhalten die Mitgliederrechte und können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden. 2. Fördernde Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins. Fördernde Mitglieder des Vereins genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres oder sofort bei Ausschluß durch den Vorstand. § 9 Aufnahme 1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten- zu beantragen. 2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren. 4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam. § 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt; b) durch Tod; c) durch Streichung; d) durch Ausschluß. § 11 Austritt, Streichung 1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären. 2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat. § 12 Ausschluß 1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über Ausschlüsse können von der Mitgliederversammlung an den geschäftsführenden Vorstand delegiert werden. 2. Ausschließungsgründe sind: a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden; b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins c) Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingereicht werden. 3. Vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. § 13 Abteilungen 1. Die Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Projekte, regionale Aktionen) innerhalb des Vereins zusammenschließen. 2. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf der Satzung des Vereins nicht zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes 3. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu. § 14 Organe Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der wissenschaftliche Beirat, c) die Mitgliederversammlung, VORSTAND § 15 Zusammensetzung 1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in (geschäftsführender Vorstand), sowie bis zu 11 Beisitzern. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. 4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig § 16 Vertretung Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich im Allgemeinen durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sowie der Schriftführer haben Einzelbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 500 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden handeln. Der Vorstand ist befugt, Ressortleiter zu benennen, die den Verein im Rahmen der ihrem Ressort zugeordneten Aufgaben eigenständig vertreten können. § 17 Aufgaben Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den weiteren Aufgaben gehören: a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind; b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) rechtzeitig zu bezahlen; c) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des Vereins auszuführen; §18 Geschäftsordnung 1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen /deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluß auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben ist. 2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen. 4. Der Verein kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. Mitgliederversammlung § 19 Einberufung 1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. 2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. § 20 Aufgaben 1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen; b) den Vorstand zu entlasten; c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen; d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen; e) Vorstand und Rechnungsprüfer/innen zu wählen; f) die Satzung zu ändern; g) den Verein aufzulösen. h) 2. Ein Beschluß ist mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. § 21 Geschäftsordnung Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muß. Sie muß von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein. Wissenschaftlicher Beirat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung §22 Wissenschaftlicher Beirat 1. Es kann ein wissenschaftlicher Beirat gewählt werden. 2. Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand des Vereins angehört. Die übrigen sollen kein Amt in dem Verein bekleiden. 3. Die Zahl der Mitglieder des wiss. Beirats kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung vergrößert werden. 4. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n. 5. Der Beirat st berufen, um die Aufklärungsaufgabe des Vereins wissenschaftlich zu begleiten. 6. Die Beschlüsse werden dem Vorstand zur Verfügung gestellt. § 24 Rechnungsprüfer/innen Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins in regelmäßigen Abständen zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. § 25 Auflösung Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins somit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Aufklärung im Sinne des Verbraucherschutzes zu. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26.02.05 1.Vorsitzende |


